Zuteilung H-Kennzeichen für historische Fahrzeuge

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3.36 Zulassungsstelle
3.36 Straßenverkehr und OrdnungswidrigkeitenRehwiese 35
37603 Holzminden
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Als "historisch" gelten Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren erstmals zum Verkehr zugelassen wurden. Entscheidend ist der Tag der ersten Zulassung.

Als "historisch" gelten Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren erstmals zum Verkehr zugelassen wurden. Entscheidend ist der Tag der ersten Zulassung.

Verfahrensablauf

Der Antrag ist persönlich oder durch eine schriftlich bevollmächtigte Person zu stellen. Ihre Versicherung und das Hauptzollamt werden von der zuständigen Stelle über die Zuteilung des Kennzeichens informiert.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der Zulassungsstelle

Voraussetzungen

Fahrzeuge gelten als historisch, wenn sie

  • vornehmlich der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen,
  • nicht für gewerbliche Zwecke verwendet werden,
  • vor mindestens 30 Jahren erstmals zugelassen wurden,
  • von einer amtlich anerkannten sachverständigen Person, einer Technischen Prüfstelle oder von einer Prüfingenieurin/einem Prüfingenieur einer Überwachungsorganisation begutachtet wurden und
  • in einem guten originalen Erhaltungszustand sind.

Zwingende Voraussetzung ist ein Gutachten für die Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer nach § 23 StVZO

Welche Unterlagen werden benötigt?

Bei bereits auf den Halter zugelassenen Fahrzeugen:

  • Aktueller Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung – nicht älter als 3 Monate
  • Zulassungsbescheinigung Teil I
  •  Zulassungsbescheinigung Teil II
  • Bisherige Kennzeichenschilder
  • Gutachten für die Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer nach § 23 StVZO
  • Nachweis über eine gültige Hauptuntersuchung

Bei zur Zeit Außerbetrieb gesetzten Fahrzeugen oder bei Halterwechsel:

  • Zusätzlich siehe: „KFZ-Zulassung Umschreibung auf einen anderen Halter“

bei Erledigung durch Dritte zusätzlich:

  • Eine Vollmacht und den Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung der bevollmächtigten Person

bei Firmen zusätzlich:

  • Auszug aus dem Gewerberegister bzw.Handelsregister
  • die Ausweispapiere der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Geschäftsführerin/Geschäftsführer, Prokuristin/Prokurist) sowie deren Vollmacht
Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr.

Zahlungsarten
  • Barzahlung
  • EC-Kartenzahlung
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