Stellvertretungserlaubnis für ein Prostitutionsgewerbe Erlaubnis

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1.32 Gewerbeangelegenheiten
1.32 Sicherheit und OrdnungNeue Straße 18
37603 Holzminden
Telefon: 05531 707-623
Telefon: 05531 707-430
E-Mail:


Parkmöglichkeiten:
Keine


Allgemeine Informationen

Wer ein Prostitutionsgewerbe durch eine als Stellvertretung eingesetzte Person betreiben will, bedarf hierfür einer Stellvertretungserlaubnis.
Die Stellvertretungserlaubnis wird dem Betreiber für die als Stellvertretung eingesetzte Person erteilt. Sie kann befristet sein.

Verfahrensablauf

Die Erlaubnis ist bei der zuständigen Stelle zu beantragen.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis Holzminden Bereich Sicherheit und Ordnung. 

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit liegt bei den Landkreisen und kreisfreien Städten, in deren Bezirk die Tätigkeit ausgeübt werden soll.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Finden Sie Ihren Einheitlichen Ansprechpartner im Dienstleisterportal Niedersachsen

Voraussetzungen
  • Mindestalter von 18 Jahren für die als Stellvertretung vorgesehene Person
  • Zuverlässigkeit für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes
Welche Unterlagen werden benötigt?

Angaben zur Person:

  1. Erlaubnisinhaber/in: «Nachname», «Vorname», «Name Firma»
  2. Geschäftsführer/in: «Nachname», «Vorname»
  3. Geburtsdatum und -ort: «Geburtsdatum» in «Geburtsort»
  4. Anschrift der Wohnung: «Strasse», «PLZ» «Ort»

Betrieb der Prostitutionsstätte «Name» unter der Betriebsanschrift «Anschrift» *

Betrieb des Prostitutionsfahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen «Kennzeichen»
Fahrzeug-Identifizierungsnummer: «Nr. lt. Zulassungsbescheinigung Teil I»*

Betrieb einer Prostitutionsvermittlung unter der Betriebsanschrift «Anschrift» *

Angaben zur Stellvertretung: «Nachname», «Vorname», «Geburtsdatum» in «Geburtsort», wohnhaft in «PLZ» «Ort», «Strasse»,

Welche Gebühren fallen an?

Nach Zeitaufwand, mindestens 200,00 Euro.

Welche Fristen muss ich beachten?

Wird das Prostitutionsgewerbe nicht mehr durch die als Stellvertretung eingesetzte Person betrieben, so hat der Betreiber dies unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Rechtsbehelf

Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klage

Was sollte ich noch wissen?

Für die Bearbeitung muss die zu meldende Person der Zuverlässigkeitsprüfung zustimmen und mitwirken (siehe Hinweise im Modul Voraussetzungen).

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