Bei wesentlichen Änderungen der gesundheitlichen Verhältnisse der
antragstellenden behinderten Person, kommt es zur Neufeststellung der
Behinderung durch die zuständige
Bei wesentlichen Änderungen der gesundheitlichen Verhältnisse der antragstellenden behinderten Person, kommt es zur Neufeststellung der Behinderung durch die zuständige Stelle. Gleichzeitig muss der Schwerbehindertenausweis neu beantragt werden und wird als Identifikationskarte im Scheckkartenformat ausgestellt.
Die Zuständigkeit liegt beim Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie bzw. seinen Außenstellen.
Es fallen keine Gebühren an.
Es müssen keine Fristen beachtet werden.