Wer außergerichtliche Rechtsdienstleistungen in folgenden Bereichen erbringen
will, muss sich bei der zuständigen Stelle registrieren lassen:
* Inkassodienstleistunge
Wer außergerichtliche Rechtsdienstleistungen in folgenden Bereichen erbringen will, muss sich bei der zuständigen Stelle registrieren lassen:
Ohne Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Als erlaubte Nebenleistungen gelten Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten erbracht werden:
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Bekanntmachungsplattform für außergerichtliche Rechtsdienstleistungen.
Bekanntmachungsplattform für außergerichtliche Rechtsdienstleistungen
Die Zuständigkeit liegt beim Landgericht und dem größeren Amtsgericht (sog. Präsidialamtsgericht).
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Der Antrag kann auf einen oder mehrere der oben genannten Teilbereiche beschränkt werden.
Die Registrierung kann, wenn dies zum Schutz der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs erforderlich ist, von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden.
Es fallen Gebühren in Höhe von 150,00 EUR nach Nr. 1110 des Kostenverzeichnisses (Anlage) zum Justizverwaltungskostenordnunggesetz (JVKostG) an.
Kostenverzeichnis (Anlage) des Justizverwaltungskostengesetz (JVKostG)
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Wer im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) zur Ausübung eines mit der Erbringung von Rechtsdienstleistungen verbundenen Berufs niedergelassen ist, darf diesen Beruf unter bestimmten Voraussetzungen gelegentlich und als vorübergehende Rechtsdienstleistung in Deutschland ausüben.