Grabungen nach Kulturdenkmalen, Bergungen von Kulturdenkmalen aus Gewässern und
Erdarbeiten an einer Stelle, an der Kulturdenkmale im Boden zu vermuten sind,
bedürfen d

| 2.61 Bauplanungsrecht | |
| 2.61 Bauaufsicht und DenkmalpflegeBürgermeister-Schrader-Straße 24 37603 Holzminden |
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Grabungen nach Kulturdenkmalen, Bergungen von Kulturdenkmalen aus Gewässern und Erdarbeiten an einer Stelle, an der Kulturdenkmale im Boden zu vermuten sind, bedürfen der Genehmigung der zuständigen Stelle.
Die Genehmigung kann unter Auflagen erteilt werden, z.B.
Die Zuständigkeit liegt bei der unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Beauftragten für die archäologische Denkmalpflege beim Landkreis oder der Gemeinde, der die Aufgabe der unteren Bauaufsichtsbehörde obliegt.
Es fallen keine Gebühren an.
Es sind keine Fristen zu beachten.
Erd- und Bauarbeiten, bei denen zu vermuten ist, dass Kulturdenkmäler entdeckt werden, bedürfen einer Genehmigung.
Vorhaben in Grabungsschutzgebieten , die verborgene Kulturdenkmäler gefährden können, bedürfen der Genehmigung der zuständigen Stelle. Die land- und forstwirtschaftliche Nutzung ist in der Regel genehmigungsfrei.