Im Interesse der Rechtspflege oder zur Vermeidung von Härten kann die
zuständige Stelle eine Patentanwältin/einen Patentanwalt von der Kanzleipflicht
nach § 26 Absatz 3
Im Interesse der Rechtspflege oder zur Vermeidung von Härten kann die zuständige Stelle eine Patentanwältin/einen Patentanwalt von der Kanzleipflicht nach § 26 Absatz 3 Patentanwaltsordnung (PAO) befreien.
Die Zuständigkeit liegt bei der Patentanwaltskammer.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Patentanwaltskammer
Es werden keine Unterlagen benötigt.
Es fallen Gebühren nach der Gebührensatzung der zuständigen Stelle an.
Es müssen keine Fristen beachtet werden.