Jagderlaubnis: Mitteilung

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1.32 Jagd- und Waffenbehörde
1.32 Sicherheit und OrdnungNeue Straße 18
37603 Holzminden
Telefon: 05531 707-242
Telefon: 05531 707-327
Telefon: 05531 707-621
E-Mail:


Parkmöglichkeiten:
Keine


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Die Jagdbehörde teilt der für den Vollzug des Waffengesetzes zuständigen

Behörde folgendes mit:

* die erstmalige Erteilung einer Jagderlaubnis (Jagdschein),

* das E

Allgemeine Informationen

Die Jagdbehörde teilt der für den Vollzug des Waffengesetzes zuständigen Behörde folgendes mit:

  • die erstmalige Erteilung einer Jagderlaubnis (Jagdschein),
  • das Ergebnis von Überprüfungen nach § 17 Bundesjagdgesetz,
  • Einziehung bzw. Entziehung des Jagdscheins,
  • Verbot der Jagdausübung.
An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis oder bei der kreisfreien Stadt als Jagdbehörde.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

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