Infektionsschutzbelehrung inklusive Bescheinigung beantragen

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4.53 Amtsärztlicher Dienst
4.53 GesundheitsamtBöntalstraße 32
37603 Holzminden
Telefon: 05531 707-371
E-Mail:


Parkmöglichkeiten:
Anzahl: 35
Gebühren: ja


Angaben zur Barrierefreiheit:
barrierefrei
Aufzug vorhanden: ja


Allgemeine Informationen

Bürgerinnen und Bürger, die Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen, benötigen vor Erstaufnahme ihrer Tätigkeiten eine nicht älter als drei Monate alte Bescheinigung über die erfolgte Teilnahme an einer Belehrung nach § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) vom zuständigen Gesundheitsamt.

Ziel dieser o.g. Belehrung ist es, dass die Teilnehmenden mögliche Symptome von Infektionskrankheiten frühzeitig erkennen, eine Weiterverbreitung und Kontaminationen der Lebensmittel verhindern und abschätzen können, wann Sie Ihre Tätigkeit bei bestimmten Krankheitssymptomen nicht mehr ausüben dürfen. Es wird auch erklärt, welche besonderen Hygienemaßnahmen beim Kontakt und Umgang mit Lebensmitteln einzuhalten sind.

Verfahrensablauf

Die Anmeldung erfolgt mit dem kostenlosen "Niedersächsischen Servicekonto". Die Registrierung ist schnell und einfach erledigt und dient zukünftig als zentrale Anmeldung für weitere Online-Dienstleistungen der Kommunal- und Landesverwaltung Niedersachsen.

Für die Online-Belehrung ist zwingend das Bürgerkonto erforderlich. Das bedeutet, dass Mitarbeiter*innen von Unternehmen ein eigenes Konto mit einer privaten Email-Adresse erstellen müssen.

Die Inhalte der Schulung werden mit kurzen Animationsfilmen vermittelt. Eine Auswahl an verschiedenen Sprachen ist zu Beginn möglich.

Nach jedem Kapitel müssen Fragen im "Multiple-Choice-Verfahren" beantwortet werden.

Das komplette Verfahren dauert ca. 20 - 30 Minuten und ist für PC, Tablets oder Smartphones kompatibel.

Im Anschluss an die Belehrung müssen Sie die Gebühr in Höhe von 26,00 € an den Landkreis Holzminden per PayPal, Giropay, Lastschrift entrichten. 

Arbeitnehmer, denen eine Kostenübernahmeerklärung ihres Arbeitgebers vorliegt, laden diese bitte im Antragsvorgang hoch. Die Gebühren werden dann direkt mit dem Arbeitgeber abgerechnet.

 Für bestimmte Gruppen entfällt die Bezahlung z.B., wenn Sie im Rahmen eines Ehrenamtes oder Schülerpraktikums auf die Belehrung angewiesen sind.

In diesen Fällen muss ein geeigneter Nachweis hochgeladen werden.

Diese gebührenfreie Bescheinigung ist dann nur im Rahmen der ehrenamtlichen Tätigkeit oder während des Praktikums gültig.

Die Bescheinigung über die erfolgreich absolvierte Belehrung erhalten Sie 5 - 7 Tage nach Zahlungseingang digital in die Postbox des niedersächsischen Servicekontos.

Die Bescheinigung gilt bundesweit und unbefristet. Sie darf bei der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit nicht älter als drei Monate sein. Die Neuaufnahme der Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber bedeutet keine erstmalige Ausübung im Sinne des Infektionsschutzgesetzes, auch dann nicht, wenn die Tätigkeit langjährig unterbrochen wurde.

Sollten Sie bereits an einer Belehrung des Gesundheitsamtes des Landkreises Holzminden teilgenommen und Ihre Bescheinigung verloren haben, können Sie sich bis zu 10 Jahre nach der Erstbelehrung eine gebührenpflichtige Abschrift der Erstbelehrung anfertigen lassen. Hierzu kontaktieren Sie bitte das Gesundheitsamt.

An wen muss ich mich wenden?

Zuständig sind die Gesundheitsämter der Landkreise und kreisfreien Städte. 

Zuständige Stelle

Zuständig sind die Gesundheitsämter der Landkreise und kreisfreien Städte. 

Voraussetzungen
  • Sie werden erstmalig gewerblich tätig beziehungsweise beschäftigt beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln, bei der Sie mit diesen in Kontakt kommen.
  • Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass bei Ihnen eine infektiöse Erkrankung vorliegt (zum Beispiel Salmonellose, Shigellose).
Welche Unterlagen werden benötigt?

Nachweis über die Gebührenbefreiung, falls erforderlich

Welche Gebühren fallen an?

In folgenden Fällen entfällt die Gebühr, bitte beantragen Sie die Kostenbefreiung, wenn Sie die Belehrung benötigen als

  • Schülerin oder Schüler einer allgemeinbildenden Schule sowie als Schülerin oder Schüler einer berufsbildenden Schule, die eine der Schulformen gemäß den §§ 16 bis 19 NSchG besuchen, für Zwecke einer Maßnahme der beruflichen Orientierung,
  • Schülerin, Schüler, Erziehungsberechtigte/r für Zwecke der Ausgabe von Pausenfrühstück in der Schule,
  • Person für Zwecke der Zubereitung der Mittagsverpflegung und deren Ausgabe an Schülerinnen und Schüler an einer Ganztagsschule, soweit diese Tätigkeit ehrenamtlich wahrgenommen wird,
  • Person für Zwecke der Zubereitung von Mahlzeiten und deren Ausgabe an betreute Kinder in einer Tageseinrichtung, soweit diese Tätigkeit ehrenamtlich wahrgenommen wird, oder
  • Feldköchin, Feldkoch oder Hilfskraft für Tätigkeiten in Feldküchen im Rahmen des Katastrophenschutzes oder des Zivilschutzes.
  • Ehrenamtliche Tätigkeiten in einem "eingetragenen Verein" (e.V.)
  • Gebühr:26,00 EUR
    Belehrung und Bescheinigung sind in der Regel kostenpflichtig.
Welche Fristen muss ich beachten?

Sie müssen die Infektionsschutzbelehrung vor Beginn der Beschäftigung ablegen.

Was sollte ich noch wissen?

Eine bestimmte Form der Belehrung wird durch das IfSG nicht vorgeschrieben.

Nach der Belehrung muss in Textform erklärt werden, dass keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind.

Liegen Anhaltspunkte vor, dass Hinderungsgründe für eine Tätigkeit im Lebensmittelbereich vorliegen, darf die Bescheinigung erst ausgestellt werden, wenn durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, dass der entsprechende Hinderungsgrund nicht mehr besteht. 

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