Hilfe zur Pflege beantragen

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4.50 Hilfe zu Pflege
4.50 Allgemeine soziale LeistungenBöntalstraße 32
37603 Holzminden
E-Mail:


Parkmöglichkeiten:
Anzahl: 35
Gebühren: ja


Angaben zur Barrierefreiheit:
barrierefrei
Aufzug vorhanden: ja


Allgemeine Informationen

Mithilfe dieses Antrags können Sie Hilfe zur Pflege beantragen.

Wenn Sie durch gesundheitliche Beeinträchtigungen auf die Hilfe anderer angewiesen sind, haben Sie unter bestimmten Umständen, neben den Ansprüchen aus der Pflegeversicherung, einen Anspruch auf Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).

Grund für den Bedarf können körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder auch gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen sein, die nicht selbständig kompensiert und bewältigt werden können.

Die Feststellung, ob und in welchem Umfang Pflegebedürftigkeit vorliegt, erfolgt durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK), welcher von Ihrer Pflegekasse beauftragt wird. Nähere Auskünfte zu dem Feststellungsverfahren erhalten Sie bei Ihrer Pflegekasse.

Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) ermittelt Ihre Pflegebedürftigkeit. Ihre zuständige Pflegekasse ist dann für die Übernahme der Pflegekosten zuständig. Ist Ihnen die Übernahme der ungedeckten Restkosten nicht möglich, kommen unter Berücksichtigung der Feststellungen des MDK Leistungen der Sozialhilfe (SGB XII) – wie die Hilfe zur Pflege - in Frage.

Sollten Sie nicht pflegeversichert sein und somit kein Gutachten des MDK und keine Einstufung in einen Pflegegrad durch die Pflegekasse erhalten, wird der Sozialhilfeträger den MDK selbst mit einer Begutachtung beauftragen.

Sie erhalten Hilfe zur Pflege nur dann, wenn Ihr Einkommen und Vermögen (oder das Ihres Ehe- oder Lebenspartners) nicht ausreichen. Unterhaltspflichtige Angehörige werden herangezogen, sofern deren jährliches Bruttoeinkommen mehr als 100.000,00 EUR beträgt, siehe auch Gesetz zur Entlastung unterhaltspflichtiger Angehöriger in der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe (sog. Angehörigen-Entlastungsgesetz).

Der maßgebliche Vermögensschonbetrag beträgt für den Antragsteller 10.000,00 € (zzgl. einem weiteren Betrag von 10.000,00 € für den Ehe- oder Lebenspartner).

Sie haben Anspruch auf folgende Leistungen:

Ab Pflegegrad 1:

  • Pflegehilfsmittel
  • Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes;
  • Digitale Pflegeanwendungen
  • Ergänzende Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen
  • einen Entlastungsbetrag (monatlich 125,00 €).

Ab Pflegegrad 2 - 5:

  • Häusliche Pflege (in Form von Pflegegeld, häuslicher Pflegehilfe, Pflegehilfsmitteln, Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes, anderen Leistungen, digitalen Pflegeanwendungen, ergänzender Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen)
  • Teilstationäre Pflege
  • Kurzzeitpflege
  • Verhinderungspflege
  • einen Entlastungsbetrag (monatlich 125,00 €)
  • Stationäre Pflege
Verfahrensablauf

Nach Antragstellung werden die von Ihnen eingereichten Unterlagen geprüft und, falls erforderlich, die Pflegebedürftigkeit bestimmt.

Außerdem werden Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse geprüft. Ist die pflegebedürftige Person minderjährig und unverheiratet, wird das Einkommen und Vermögen ihrer Eltern berücksichtigt.

Die Hilfe zur Pflege wird von der zuständigen Behörde nach Prüfung Ihrer Unterlagen gewährt, sofern die erforderlichen Voraussetzungen vorliegen, Sie erhalten dann einen Bewilligungsbescheid.

An wen muss ich mich wenden?

Zuständig ist

  • das Sozialamt des jeweiligen örtlichen Trägers der Sozialhilfe

oder

  • das Sozialamt der vom örtlichen Sozialhilfeträger herangezogenen kreis- oder regionsangehörigen Gemeinde,

in der der Wohnsitz liegt.

Örtliche Träger der Sozialhilfe in Niedersachsen: Landkreise, kreisfreie Städte und die Region Hannover

Zuständige Stelle

Zuständig ist

  • das Sozialamt des jeweiligen örtlichen Trägers der Sozialhilfe

oder

  • das Sozialamt der vom örtlichen Sozialhilfeträger herangezogenen kreis- oder regionsangehörigen Gemeinde,

in der der Wohnsitz liegt.

Örtliche Träger der Sozialhilfe in Niedersachsen: Landkreise, kreisfreie Städte und die Region Hannover

Voraussetzungen
  • Sie müssen eine körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigung haben, die Ihre Selbstständigkeit erschwert (mindestens Pflegegrad 1 und bei stationärer Pflege mindestens Pflegegrad 2).
  • Sie (oder Ihre nicht getrennt lebende Ehegattin oder Lebenspartnerin bzw. Ihr nicht getrenntlebender Ehegatte oder Lebenspartner) verfügen über nicht genügend Einkommen oder Vermögen, um die Pflegekosten zu decken.
Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Frühere Leistungsbezüge (Grundsicherung, Bürgergeld, Wohngeld)
  • Aktuelle Unterlagen über Einkommen und Vermögen
  • Nachweis Mitgliedsbescheinigung Kranken und Pflegeversicherung
  • Medizinisches Gutachten des Medizinischen Diensts der Krankenversicherung (stationäre Pflege: nur bei Pflegegrad 2)
  • Bescheid der Pflegekasse über Pflegegrad und Leistungen der Pflegeversicherung
Welche Gebühren fallen an?
  • :

Es fallen keine Gebühren an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die o.a. Sozialleistungen treten ab dem Zeitpunkt ein, wenn dem zuständigen Sozialamt der Bedarf bekannt wird. Dies kann auch telefonisch erfolgen. Der formelle Sozialhilfeantrag nebst sämtlichen Nachweisen (über Einkommen und Vermögen) sollte dann möglichst innerhalb von 4 Wochen beim Sozialamt eingehen. Eine Kostenübernahme für die Vergangenheit ist nicht möglich.

Bearbeitungsdauer

Über den Antrag wird so schnell wie möglich entschieden. Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem von der Vollständigkeit der Angaben und der Vorlage der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise ab.

Was sollte ich noch wissen?

Obwohl ein formloser Antrag möglich ist, benötigen wir von Ihnen im Nachgang das ausgefüllte Antragsformular mit Nachweisen.

Weiterführende Informationen

 

Sofern Sie zum Zeitpunkt der Aufnahme oder in den 2 Monaten zuvor Ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort im Landkreis Holzminden hatten, liegt die Zuständigkeit beim Landkreis Holzminden. Bei der Hilfe zur Pflege in der Häuslichkeit gilt der derzeit gemeldete Wohnsitz.

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