Eine Person, die im Besitz eines Ausbildungs- oder Befähigungsnachweises im
Sinne des § 1 EuPAG Absätze 2 und 3 ist, kann zum Zweck der Zulassung zur
Patentanwaltschaft
Eine Person, die im Besitz eines Ausbildungs- oder Befähigungsnachweises im Sinne des § 1 EuPAG Absätze 2 und 3 ist, kann zum Zweck der Zulassung zur Patentanwaltschaft die Feststellung beantragen, dass die von ihr erworbene Berufsqualifikation die Kenntnisse umfasst, die für die Ausübung des Berufs des Patentanwalts in Deutschland erforderlich sind.
§ 1 Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland (EuPAG)
Die Zuständigkeit liegt beim Deutschen Patent- und Markenamt.
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden sie sich bitte an die zuständige Stelle