Erdwärmenutzung

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2.66 Wasserbehörde
2.66 Umwelt- und NaturschutzHinter den Höfen 5
37603 Holzminden


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Heizen oder Kühlen mit Erdwärme

 
 

Allgemeine Informationen

Bei Neubauten in Niedrigenergiebauweise sowie energetisch sanierten Altbauten werden immer häufiger Erdwärmeheizungen errichtet.

Um Erdwärme nutzbar zu machen, werden meist Erdwärmekollektoren, Erdwärmesonden (geschlossene Systeme) oder Grundwasserbrunnen (offenes System) eingesetzt. Solche Anlagen stellen immer auch einen Eingriff in den Untergrund dar. Durch diesen Eingriff kann ein direkter oder indirekter Kontakt zum Grundwasser entstehen.

Verfahrensablauf

Wenn Sie eine tiefe Bohrung beziehungsweise einen Erdaufschluss für eine geothermische Nutzung planen, benötigen Sie die Erlaubnis Ihrer zuständigen Wasserbehörde.

Bei Erdwärmekollektoren kann unter Umständen wegen der geringeren Eingriffstiefe auf eine wasserrechtliche Erlaubnis verzichtet werden, eine Anzeige der Anlage ist dennoch bei der Unteren Wasserbehörde erforderlich. Diese muss mindestens einen Monat vor Baubeginn erfolgen. 

An wen muss ich mich wenden?

Untere Wasserbehörde 
Hinter den Höfen 3
37603 Holzminden

wasser@landkreis-holzminden.de

05531/707-405 oder -426

Parallel und zusätzlich hierzu sind Bohrungen über eine Anzeige beim Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) als Geologischer Dienst für Niedersachsen über die “Norddeutsche Bohranzeige Online” bekannt zu geben.

Voraussetzungen

Nicht jedes Grundstück ist für die Nutzung von Erdwärme geeignet. Bevor Sie einen Antrag stellen, sollten Sie sich ausreichend informieren und durch entsprechende Fachfirmen beraten lassen. 

Weitere Informationen zum Thema Geothermie finden Sie unter nachfolgendem Link: 

www.landkreis-holzminden.de/geothermie

Welche Unterlagen werden benötigt?

Es werden Unterlagen benötigt. Bitte nutzen Sie für die Antragstellung den Online-Service. Zusätzlich finden Sie Antragsformulare zum Download unter www.landkreis-holzminden.de/geothermie

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gebühren für die Prüfung der Bohranzeige Tarif Nr. 96.1.11 der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen. (Allgemeine Gebührenordnung – AllGO, sowie nach Tarif Nr. 96.1.2 AllGO für die wasserrechtliche Erlaubnis an.

Bearbeitungsdauer

Erdaufschlüsse/Bohrungen zur Errichtung einer geothermischen Anlage müssen nach § 49 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) mindestens einen Monat vor Beginn der Arbeiten bei der zuständigen Stelle angezeigt werden.

Ist zusätzlich eine wasserrechtliche Erlaubnis gem. § 8 WHG erforderlich, kann die Bearbeitung länger als einen Monat dauern, da ggf. weitere Fachbehörden zu dem Antrag zu hören sind. 

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