Das Grundwasser ist als Grundlage allen Lebens besonders zu schützen. Wenn eine Bohrung die Bewegung oder die Beschaffenheit des Grundwassers beeinflussen kann, muss diese mindestens einen Monat vor Beginn der Baumaßnahme bei der zuständigen Stelle angezeigt werden. Dies trifft insbesondere auf die Errichtung eines Brunnens zwecks Benutzung von Grundwasser zu.
Grundsätzlich ist die Entnahme von Grundwasser erlaubnispflichtig. Hierzu gibt es allerdings Ausnahmen. So bedarf das Entnehmen von Grundwasser unter anderem keiner Erlaubnis, wenn es
- in geringen Mengen für den Gartenbau
- für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb
- für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebes
- für den Haushalt (sofern das Grundstück nicht an das öffentliche Trinkwassernetz angeschlossen ist)
verwendet wird. Für diese Grundwasserentnahmen besteht allerdings trotzdem eine Anzeigepflicht.
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