Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser ist nach der
Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) dafür verantwortlich, dass der Entwurf für
die Baumaßnahme dem öffe
Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser ist nach der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) dafür verantwortlich, dass der Entwurf für die Baumaßnahme dem öffentlichen Baurecht entspricht. Zum Entwurf gehören nach § 53 Abs. 1 S. 2 NBauO die Bauvorlagen, bei Baumaßnahmen nach §§ 62, 63 NBauO einschließlich der Unterlagen, die nicht eingereicht werden müssen. Das bestimmt sich nach der Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO). Wenn Sie in einem EU-, EWR- oder gleichgestellten Staaten niedergelassen sind und in Niedersachsen vorübergehend oder gelegentlich Entwurfsdienstleistungen auf dem Gebiet der der Objektplanung von Gebäuden erbringen möchten, so ist diese Tätigkeit anzuzeigen. Mit der Anzeige erlangen Sie die Bauvorlageberechtigung für Niedersachsen, wenn Sie die unten genannten Voraussetzungen erfüllen.
Ist seit der letzten Anzeige ein Jahr vergangen und beabsichtigen Sie weiterhin, Entwurfsdienstleistungen in Niedersachsen zu erbringen, so ist dies der Ingenieurkammer anzuzeigen.
Eine Anzeige der Erbringung von Entwurfsdienstleistungen auf dem Gebiet der Objektplanung von Gebäuden durch in EU-, EWR- und gleichstellten Staaten niedergelassene Personen ist schriftlich oder online mit dem bereitstehenden Formular zu stellen. Die unter „erforderliche Unterlagen“ genannten Nachweise sind dem Antrag beizufügen.
Für die erstmalige Anzeige gelten folgende Voraussetzungen:
Für die erneute Anzeige gelten folgende Voraussetzungen:
Weitere Einzelheiten ergeben sich aus § 20 NIngG (siehe unter Rechtsgrundlage).
Für die erstmalige Anzeige sind folgende Dokumente vorzulegen:
Für die erneute Anzeige sind neben der Anzeige Dokumente vorzulegen, wenn wesentliche Änderungen in der in den bisher vorgelegten Dokumenten bescheinigte Situation eingetreten sind.
Halten Sie bitte für die elektronische Antragstellung alle erforderlichen Unterlagen bereit. Ohne die vollständigen Unterlagen können Sie das elektronische Antragsverfahren nicht abschließen und Ihren Antrag nicht absenden.
Der Gebührenrahmen bewegt sich zwischen 150 und 1.500 €.
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Verwaltungsgerichtliche Klage
Anträge können jederzeit schriftlich oder Online bei der Ingenieurkammer Niedersachsen eingereicht werden.