Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale Sperrung

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Im Verfahren zur Bildung und Anwendung der elektronischen

Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) können Sie gegenüber der zuständigen Stelle

* einen oder mehrere Arbeitgeb

Allgemeine Informationen

Im Verfahren zur Bildung und Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) können Sie gegenüber der zuständigen Stelle

  • einen oder mehrere Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber benennen, die zum Abruf Ihrer ELStAM berechtigt sind (Abrufberechtigung, "Positivliste"),
  • bestimmte Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber von der Abrufberechtigung ausschließen (Abrufsperre, "Negativliste") oder
  • sämtliche Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber vom Abruf ausschließen ("Vollsperrung")

Sie sind nicht verpflichtet, eine Festlegung zum ELStAM-Abruf zu treffen. Grundsätzlich werden Ihrer Arbeitgeberin/Ihrem Arbeitgeber für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses die ELStAM elektronisch zur Verfügung gestellt.

Sperrungen werden den Arbeitgeberinnen/Arbeitgebern mitgeteilt, diese haben die Lohnsteuer dann nach Steuerklasse 6 zu ermitteln.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei dem für Sie zuständigen Finanzamt.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Die Sperrung erfolgt auf schriftlichen Antrag. 

Im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung kann im Bereich "Steuerformulare" unter "Lohnsteuer (Arbeitnehmer)" das passende Antragsformular „10- Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung und u dem ELStAM" verwendet werden. 

Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Formular-Management-System (FMS) der Bundes­finanz­verwaltung

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Gebühren an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen ggf. Fristen eingehalten werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

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