Einzelauskunft aus dem Handwerksregister erhalten

Teaser

Sie können eine Auskunft aus dem Verzeichnis über den Inhaber eines Betriebes eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes beantragen.

Allgemeine Informationen

Sie können bei der zuständigen Handwerkskammer eine Einzelauskunft aus dem Verzeichnis der Inhaberinnen und Inhaber von Betrieben zulassungsfreier Handwerke oder handwerksähnlicher Gewerbe beantragen.

Die Auskunft wird auf Antrag erteilt. Hierfür müssen Sie den Betrieb, zu dem Sie eine Auskunft erhalten möchten, angeben und ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen.

Verfahrensablauf

Die Auskunft beantragen Sie schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Handwerkskammer.

  • Sie geben an, zu welchem Betrieb Sie eine Auskunft benötigen, und erläutern, warum Sie diese benötigen.
  • Ihr berechtigtes Interesse müssen Sie glaubhaft machen.
  • Die Handwerkskammer prüft Ihren Antrag.
  • Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, erhalten Sie die beantragte Einzelauskunft.
An wen muss ich mich wenden?

An die für den Betriebsstandort zuständige Handwerkskammer.

Zuständige Stelle

An die für den Betriebsstandort zuständige Handwerkskammer.

Voraussetzungen

Sie müssen nachweisen, dass Sie ein berechtigtes Interesse an der Auskunft haben.

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Antrag auf eine Einzelauskunft nach § 6 Abs. 2 HwO
    Der Antrag ist formlos, in Textform bei der zuständigen Handwerkskammer zu stellen. Der Antrag muss neben den Angaben zum Antragssteller der Auskunft, auch Angaben zum Betrieb (Anschrift, Name) enthalten, für den eine Auskunft beantragt wird und das berechtigten Interesses des Antragsstellers glaubhaft machen.
    Mündliche Anträge sind nicht zulässig.
  • Personaldokument
    Vorlage von Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung oder Aufenthaltsgenehmigung oder anderen vergleichbaren Personaldokumenten
Welche Gebühren fallen an?

Die Kosten richten sich nach der Gebührenordnung der zuständigen Handwerkskammer.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es sind keine Fristen zu beachten. Der Antrag kann jederzeit gestellt werden.

Bearbeitungsdauer

ca. 1 Woche

Rechtsbehelf

Gegen die Entscheidung der Kammer ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung eröffnet.

zurück