Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen: Genehmigung

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2.66 Wasserbehörde
2.66 Umwelt- und NaturschutzHinter den Höfen 5
37603 Holzminden


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Allgemeine Informationen

Wenn Sie Abwasser in eine öffentliche Abwasseranlage (Kanalisation) einleiten möchten, benötigen Sie aufgrund der kommunalen Abwasserbeseitigungssatzung eine Entwässerungsgenehmigung der zuständigen abwasserbeseitigungspflichtigen Kommune (Abwasserentsorger).

Für bestimmte Branchen und Tätigkeiten (wie zum Beispiel Chemische Industrie, Papierherstellung, Metallverarbeitung, Kühlwassernutzung, mineralölhaltiges, amalgamhaltiges Abwasser, etc), sind im Abwasser Schadstoffe zu erwarten, die in einer kommunalen Kläranlage nicht ausreichend gereinigt werden. Hierfür sind Anforderungen in den branchenspezifischen Anhängen der Abwasserverordnung festgelegt.

Zur Einhaltung dieser Anforderungen sind besondere Maßnahmen und Abwasservorbehandlungsanlagen erforderlich, um die Schadstofffracht so zu verringern, dass das Abwasser danach schadlos in einer öffentlichen Kläranlage gereinigt werden kann. Für diese Fälle ist zusätzlich zu der vorgenannten Entwässerungsgenehmigung bei der Unteren Wasserbehörde eine Indirekteinleitergenehmigung gem. § 58 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) zu beantragen.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit für die Erteilung einer Indirekteinleitergenehmigung liegt bei:

Landkreis Holzminden

Untere Wasserbehörde

wasser@landkreis-holzminden.de

es sei denn, die Einleitung liegt im Zuständigkeitsbereich der Stadt Holzminden. In diesem Fall ist der Antrag auf Erteilung einer Indirekteinleitergenehmigung zu stellen bei:

Stadt Holzminden

tiefbau@stadt-holzminden.de

Zwecks Beantragung einer Entwässerungsgenehmigung wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Abwasserversorger. Im Landkreis Holzminden wären das je nach Lage der Einleitung:

·         Wasserverband Ithbörde/Weserbergland

·         Abwasserbeseitigung Samtgemeinde Bevern

·         Stadtwerke Holzminden – Kommunalwirtschaft -AöR

Voraussetzungen

Die Indirekteinleitergenehmigung darf nur erteilt werden, wenn die für das Abwasser geltenden Anforderungen der Abwasserverordnung (Stand der Technik) eingehalten werden und das Abwasser beim einleitenden Betrieb gegebenenfalls so vorbehandelt wird, dass die vorhergehenden Voraussetzungen erfüllt werden.

Eine weitere Voraussetzung für die Erteilung einer Indirekteinleitergenehmigung ist, dass die öffentliche Kläranlage das Abwasser angemessen reinigen kann und die abwasserbeseitigungspflichtige Kommune eine Entwässerungsgenehmigung erteilen kann.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Die erforderlichen Unterlagen sind abhängig von dem Herkunftsbereich/Branche des Abwassers (beispielsweise industrielles Abwasser oder gewerbliches Abwasser), das in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet werden soll. Nachfolgend finden Sie Antragsformulare zu einigen Branchen:

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gebühren nach der Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO) an. 

Welche Fristen muss ich beachten?

Der Antrag ist rechtzeitig (mindestens 8 Wochen) vor Beginn der geplanten Einleitung zu stellen.

Rechtsbehelf

Widerspruch

Was sollte ich noch wissen?

Änderungen

  • an der Grundstücksentwässerungsanlage,
  • an den der Genehmigung zugrunde liegenden Abwasserverhältnissen,
  • am Anschluss an die Abwasseranlage,
  • an der Abwasservorbehandlung

bedürfen einer Änderungsgenehmigung. Informationen erteilt die zuständige Stelle.

Verlängerung

Ist die Indirekteinleitergenehmigung befristet, beantragen Sie bitte mit nachfolgendem Formular rechtzeitig vor Ablauf der Frist eine Verlängerung der Genehmigung.

·         Antrag auf Verlängerung der Indirekteinleitergenehmigung

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