Antrag auf Zulassung von Straßentransportmitteln für Beförderungen von Tieren

zuklappen
3.39 Tiergesundheit
3.39 Verbraucherschutz und TiergesundheitHinter den Höfen 3
37603 Holzminden
Telefon: 05531 707-341
Telefon: 05531 707-348
E-Mail:


Angaben zur Barrierefreiheit:
schwer zugängig


Teaser

Sie wollen Straßentransportmittel, beispielsweise Anhänger oder Auflieger, gewerblich für Tiertransporte einsetzen? Die Tiertransporte dauern länger als 8 Stunden? Dann benötigen Sie vorher eine Zulassung für das Transportmittel.

Allgemeine Informationen

Wenn Sie Transportmittel, wie beispielsweise LKW-Anhänger, PKW-Anhänger oder Auflieger, für lange Beförderungen von Tieren einsetzen wollen, benötigen Sie für diese Transportmittel zuvor eine Zulassung. Dies gilt nur für Beförderungen, die 8 Stunden oder länger dauern oder die innerhalb Deutschlands länger als 12 Stunden dauern (Ausnahme nur für Zucht- und Nutztiere) und die in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit stehen. 

Zu einer Beförderung zählt der gesamte Transportvorgang vom Versand- zum Bestimmungsort, einschließlich des Verladens, Entladens und ggf. Unterbringens an Zwischenstationen.

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit liegt  in Niedersachsen bei den Veterinärämtern.

Wenn ihr Erstwohnsitz im Landkreis Holzminden liegt, ist der Bereich  Verbraucherschutz und Tiergesundheit beim Landkreis Holzminden zuständig.

Voraussetzungen

Wenn Sie gewerblich Tiertransporte durchführen möchten, benötigen Sie vor Tätigkeitsbeginn eine Zulassung als Transportunternehmen gemäß EU-Tierschutztransportverordnung . Den Antrag auf Zulassung müssen Sie bei Ihrem zuständigen Veterinäramt stellen.

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Antrag auf Zulassung von Straßentransportmitteln (fragen Sie in Ihrem Veterinäramt danach oder schauen Sie auf der Website des Veterinäramts nach einem Vordruck)
  • Folgende Nachweise und Erklärungen sind für eine Zulassung notwendig:
    • Angaben zu Ihrer Einrichtung/Institution
    • Angaben über das Transportmittel
    • Fahrzeugschein
    • TÜV-bestätigtes Abnahmeprotokoll des Transportmittels
    • TÜV-bestätigtes Abnahmeprotokoll des Navigationssystems
    • Datennachweis des Navigationssystems
    • Erklärung, dass Sie oder Ihre Vertreter in den letzten drei Jahren keine ernsten Verstöße gegen das gemeinschaftliche und/oder einzelstaatliche Tierschutzrecht begangen haben
    • Erklärung, dass Sie oder Ihre Vertreter bei keiner anderen zuständigen Behörde in Deutschland oder einem Mitgliedstaat eine Zulassung beantragt haben

Bitte erfragen Sie bei Ihrem zuständigen Veterinäramt, ob Sie weitere Unterlagen einreichen müssen.
 

Welche Gebühren fallen an?

Für die Erteilung der Zulassung fallen Gebühren an. Die Berechnung erfolgt auf Grundlage der Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens (GOVV). 

Welche Fristen muss ich beachten?

Sie müssen den Antrag auf Erteilung einer Zulassung vor der Nutzung des Transportmittels stellen. Erst nach Erhalt der Zulassung dürfen Sie das Transportmittel einsetzen.

Die Zulassung wird für maximal 5 Jahre gewährt.

Anträge / Formulare

•    Antrag auf Zulassung des Tiertransportmittels (fragen Sie in Ihrem Veterinäramt danach oder schauen Sie auf der Homepage des Veterinäramts nach einem Vordruck)
•    Nachweise

Was sollte ich noch wissen?

Tiertransporte unterliegen Anforderungen, um den Tierschutz während des Transports zu gewährleisten. 

Gemäß Art. 3 der VO (EG) Nr. 1/2005 darf niemand eine Tierbeförderung durchführen oder veranlassen, wenn den Tieren dabei Verletzungen oder unnötige Leiden zugefügt werden könnten. 

Darüber hinaus müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:  
a) Vor der Beförderung wurden alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um die Beförderungsdauer so kurz wie möglich zu halten und den Bedürfnissen der Tiere während der Beförderung Rechnung zu tragen.
b) Die Tiere sind transportfähig.
c) Die Transportmittel sind so konstruiert, gebaut und in Stand gehalten und werden so verwendet, dass den Tieren Verletzungen und Leiden erspart werden und ihre Sicherheit gewährleistet ist.
d) Die Ver- und Entladevorrichtungen sind so konstruiert, gebaut und in Stand gehalten und werden so verwendet, dass den Tieren Verletzungen und Leiden erspart werden und ihre Sicherheit gewährleistet ist.
e) Die mit den Tieren umgehenden Personen sind hierfür in angemessener Weise geschult oder qualifiziert und wenden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit weder Gewalt noch sonstige Methoden an, die die Tiere unnötig verängstigen oder ihnen unnötige Verletzungen oder Leiden zufügen könnten.
f) Der Transport zum Bestimmungsort erfolgt ohne Verzögerungen und das Wohlbefinden der Tiere wird regelmäßig kontrolliert und in angemessener Weise aufrechterhalten.
g) Die Tiere verfügen entsprechend ihrer Größe und der geplanten Beförderung über ausreichend Bodenfläche und Standhöhe.
h) Die Tiere werden in angemessenen Zeitabständen mit Wasser und Futter, das qualitativ und quantitativ ihrer Art und Größe angemessen ist, versorgt und können ruhen.
 

Handbuch für Tiertransporte – Vollzugshinweise zur VO (EG) Nr. 1/2005 und der TierSchTrV

zurück